Die Satzung des Bürgervereins Horn-Lehe e.V.
Name, Sitz und Zweck
§1
1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Horn-Lehe e.V.
Er ist als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen, Stadtteil Horn-Lehe.
3) Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, insbesondere die Horner Mühle.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung kultureller und künst- lerischer Veranstaltungen, der Pflege des Heimatarchivs und der Heimatkunde, der Erhaltung der Baudenkmäler (z. B die Horner Mühle) sowie der Landschafts- und Naturschutzgebiete.
2) Der Verein wirkt ferner an der Lösung kommunaler Fragen zum Wohle des Stadtteils Horn-Lehe und seiner Bürger mit; insbesondere bei der Erhaltung des Stadtteil-Bildes und seiner sinnvollen Erweiterung, bei Verkehrs- und Baufragen, bei der Vertretung der Einwohnerschaft in allgemeinen Angelegenheiten gegenüber politischen und administrativen Einrichtungen sowie bei der Förderung von Jugendprojekten. Dabei strebt der Verein danach, die nachbarschaftliche Gesinnung zu pflegen und ein reges Gemeindeleben zu schaffen.
§3
1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§4
1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Stadtteil ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat. In begründeten Fällen kann der Vorstand auch die Mitgliedschaft von Anwärtern außerhalb des Stadtteils zulassen. Verlässt ein Mitglied den Stadtteil, so hat dies nicht das Ausscheiden aus dem Verein zur Folge.
2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnungsmitteilung die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§5
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist für das volle Kalenderjahr zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.
2) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, so insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Satzungsverstoß. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat.
3) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ausschlussmitteilung die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung schriftlich zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
4) Für Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Mitglieder.
Vorstand
§7
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
 dem Vorsitzenden,
 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 dem Rechnungsführer,
 dem Schriftführer,
 dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
 dem Beauftragten für Kultur und Vereinsleben,
 dem Beauftragten für Stadtteilgestaltung.
2) Darüber hinaus kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Wahl von bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern mit bestimmten Aufgabenbereichen sowie eines Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Der Ehrenvorsitzende nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil und wird abweichend von § 9 auf Lebenszeit gewählt.
3) Der Vorstand leitet den Verein.
4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und den Rechnungsführer vertreten. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§8
1) Der Vorstand hat das Recht, aus dem Kreise der Mitglieder für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einzusetzen und den Ausschussvorsitzenden zu bestimmen, der dem Vorstand angehören sollte.
2) Der Ausschussvorsitzende ist dem Vorstand für seine Tätigkeit verantwortlich und hat ihm Rechenschaft zu geben.
3) In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und eines Ausschusses haben alle teilnehmenden Mitglieder gleiches Stimmrecht.
4) Die Ausschussmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden den Ausschussmitgliedern erstattet.
§9
1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
2) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
3) Parteipolitisch tätige Personen, z.B. Parlamentsabgeordnete, Mitglieder einer Deputation, eines
Ortsteilbeirates oder eines Parteivorstandes, sowie Vorsitzende eines Parteiausschusses können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus. Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
Versammlungen
§ 10
1) Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines Jahres und im Übrigen nach Bedarf statt. Die Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig.
2) Der Vorstand hat unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
3) Anträge zu den Versammlungen sind spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen Im anderen Falle muss die Dringlichkeit von der Versammlung beschlossen werden, wenn der Antrag in der Versammlung ordnungsgemäß behandelt werden soll.
4) Die Mitgliederversammlung findet vorzugsweise als Präsenzveranstaltung statt. Kann in Ausnahmefällen eine Versammlung aus Gründen, die der Vorstand nicht zu vertreten hat, nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, so kann diese auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) stattfinden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand. Wird eine Mitgliederversammlung mittels elektronischer Kommunikation durchgeführt, so ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn einzelne Mitglieder aufgrund technischer Probleme nicht an der der Abstimmung teilnehmen können.

§11
1) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder — wenn auch dieser verhindert ist — ein von der Versammlung zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
2)
         
Mitgliederversammlungen sind zuständig für Entgegennahme der Vorstandsberichte Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes
Wahlen des Vorstandes Wahlen der Kassenprüfer
Beitragsfestsetzungen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Ernennung von Ehrenvorsitzenden
Satzungsänderungen
sowie alle sonst aus dem Gesetz oder dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben.
Kassenprüfung
§ 12
1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder jedes Jahr für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig
2) Die beiden Kassenprüfer haben die Kasse und die Rechnungsbelege des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit auch ohne Voranmeldung zur Prüfung berechtigt.
Abstimmungen und Wahlen
§ 13
1) Sämtliche mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung notwendigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
4) Bevor eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben wird, ist eine Prüfung durch das zuständige Finanzamt erforderlich. Anschließend ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§14
1) Sämtliche Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2) In geheimer Wahl mittels Stimmzettel sind zu wählen: der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Auf geheime Wahl kann auf Antrag verzichtet werden, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht und kein Widerspruch erhoben wird.
§ 15
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von diesem zu Beginn einer jeden protokollpflichtigen Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Geschäftsordnung
§16
Die Vereinssatzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Sie ist von einer Mitgliederversammlung zu genehmigen und darf der Satzung nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung regelt die Befugnisse und Pflichten des Vorstandes, die Ordnung in den Versammlungen, Aufgabenbereich und Tätigkeit der Ausschüsse.

Auflösung des Vereins
§ 17
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder. Falls eine solche Anzahl von Mitgliedern in dieser Versammlung nicht anwesend ist, muss der Vorstand eine neue Versammlung einberufen, die mindestens eine Woche und höchstens einen Monat später stattfinden muss und zu der erneut sämtliche Mitglieder schriftlich einzuladen sind; diese erneute Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf die geänderte Beschlussfähigkeit der zweiten Mitgliederversammlung ist in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb der Stadtgemeinde Bremen, möglichst in Horn-Lehe, zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2002,
§§ 2 und 9 geändert in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2003,
§ 10 Abs.4 ergänzt in der Mitgliederversammlung vom 23.07.2021)
§ 2 Abs.2 und Abs.3 Neufassung in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2023 § 7 Abs. 2 und Abs. 3 geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2023
§ 11 Abs.2 ergänzt in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2023